Alle Jahre wieder heißt es schenken und beschenken. Doch was ist, wenn die Begeisterung ausbleibt, weil das Geschenk nicht gefällt. Schade, denn ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht, es sei denn, die Geschenke wurden im Internet oder Versandhandel bestellt.
Umtausch von Weihnachtsgeschenken
Ihre Rechte als Kunde
Umtausch im Laden
Mit Bezahlung an der Kasse und Aushändigung der Ware kommt ein bindender Vertrag zustande. Obwohl der Glaube weit verbreitet ist, es gibt kein generelles Recht auf Umtausch der Ware – gekauft ist gekauft. Wer seine Geschenke umtauschen möchte, ist also auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Ein Umtausch kann dabei an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, wie beispielsweise Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbeleges, nur in Originalverpackung, innerhalb einer bestimmten Frist und nur gegen andere Ware oder einen Gutschein. Am besten erkundigen Sie sich schon beim Kauf nach den Umtauschmodalitäten.
Reklamation
Anders verhält es sich bei einer Reklamation. Ist die Ware defekt oder fehlerhaft, kann man diese innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zurückgeben. Innerhalb dieser Frist ist der Verkäufer verpflichtet, den Mangel kostenlos durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Aber Achtung: Zeigt sich ein Mangel erst nach sechs Monaten, muss der Kunde beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf defekt oder fehlerhaft war.
Umtausch bei Versandhandel und Online-Bestellung
Bei Waren, die man im Versandhandel oder im Internet gekauft hat, gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, abgesehen von wenigen Ausnahmen. Denn hier greift das Fernabsatzgesetz. Nach Erhalt der Ware kann man diese ohne Angabe von Gründen innerhalb dieser Frist einfach zurückschicken. Für bestimmte Artikel hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht eingeschränkt. Hierzu gehören zum Beispiel per Internet oder Telefon gekaufte Veranstaltungstickets oder speziell nach den Wünschen des Käufers individuell angefertigte Waren.
Gutscheine
Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Hat man jedoch keine Verwendung für die Ware, die man damit kaufen kann, hat man ein Problem, denn Händler sind nicht zu Barauszahlung verpflichtet. Auch sind Gutscheine nicht ewig gültig. Wenn kein Ablaufdatum vermerkt ist, gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Zuletzt aktualisiert am 31. Dezember 2016